Kaution

Eine Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung zur Absicherung von Ansprüchen des Vermieters.

Zahlung: Der Mieter vereinbart mit dem Vermieter eine Geldsumme, die als Mietkaution zu leisten ist. Die Höhe der Kaution ist Grundsätzlich frei verhandelbar. Sie darf aber das dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzins nicht übersteigen, § 551 BGB. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Betriebskosten gesondert zuzahlen sind, so ist dies der Betrag dreifachen Nettokaltmiete = Miete ohne Kosten für Betriebskosten. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass ein Dritter z.B. die Eltern für alle Ansprüche des Vermieters ohne Begrenzung auf die nach § 551 BGB zulässige Höhe bürgt, ist dies jedenfalls insoweit unwirksam, als die Bürgschaft den gennanten Betrag übersteigt.
Der Vermieter hat dies von seinem Vermögen getrennt, bei einem Kreditinstidut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichem Zinssatz anzulegen, § 551 BGB.

Hinterlegung: Die Art der Sicherheitsleistung / Mietkaution kann frei vereinbart werden. Die gängigsten Arten sind:

  • Die Barkaution bei der, der Mieter den Geldbetrag überweist oder bar auszahlt oder
  • die Stellung eines Bürgen d.h., ein dritter - z.B. Eltern, Großeltern, eine Bank - bürgt für den Mieter in Höhe der zu leistenden Mietsicherheit oder
  • die vereinbarte Mietkaution in Form eines Sparbuches beibringt.

Die Mieter haben zu dem die Möglichkeit, mündelsichere Wertpapiere als Kaution zugeben. Unter mündelsicheren Wertpapieren versteht der Gestzgeber Bundesschatzbriefe, Anleihen und Obligationen des Bundes, der Länder sowie der Städte und Gemeinden, aber auch Pfandbriefe.
Neu ab dem 01.09.2001 ist, dass Vertragsparteien hinsichtlich der Mietkaution auch eine andere Anlageform vereinbaren können. Allerdings kommen nur solche Anlageformen in Betracht, die Grundsätzlich auch Erträge abwerfen. Kommt es bei einer solchen Anlageform (Aktien, Fonds) zu verlusten, ist der Vermieter insoweit seine sicherheit los und der Mieter sein Kapital.
Rückerstattung: Der Vermieter muss die Mietkaution in der Regel sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückgeben, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung, ausstehender Zahlung des Mietzins und Schadensansprüchen aus Verschulden bei der übergabe der Wohnung keine Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter herleiten lassen.

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